Arbeitslosengeld II für Kleinunternehmer und Soloselbstständige
Kleinunternehmer und Soloselbstständige sind in aller Regel nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Zuge der Corona-Krise wurde für diesen Personenkreis der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Nach dem sogenannten „Sozialschutz-Paket“ greift für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert sein. Die Selbstständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.
Notfall-Kinderzuschlag
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Sozialschutz-Pakets die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag neu festgelegt. Familien, die Kurzarbeitergeld erhalten, selbstständig sind und derzeit keine oder verringerte Einnahmen haben, weniger Bezüge durch entfallene Überstunden haben oder derzeit Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen, können einen Notfall-Kinderzuschlag von bis zu € 185,00 pro Kind erhalten. Zur Antragstellung genügt der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Anträge und weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
Stand: 29. April 2020
Erscheinungsdatum:
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Über Roth und Munch
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