Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.
Zusatzleistungen
Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.
Präventionskurse
Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.
Stand: 27. August 2020
Erscheinungsdatum:
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Über Roth und Munch
Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!